Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In objektiver Hinsicht entspricht das Delikt der Verleumdung damit grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetra- gene Äusserung der Wahrheit entspricht oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch
- Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2).
4 Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Be- reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tat- bestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objek- tiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» er- folgt diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise auf ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten. Offenbar gibt es diverse Unstimmigkeiten zwischen den Parteien und gemäss dem Schreiben des Rechtsan- waltes «unschöne Machtspiele» in Bezug auf den Verein bzw. dessen Vorstand. Damit ist aktenkun- dig, dass ein schlechtes Klima zwischen den Vereinsmitgliedern herrscht und die Parteien offenbar nicht mehr zusammenarbeiten können. Es ist damit auch nachvollziehbar, dass in solchen Fällen die jeweiligen Parteien sich von der anderen Partei schlecht behandelt fühlen, ansonsten käme es nicht zu Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen. Dass es in Vereinen und einem Vorstand immer wieder zu Unstimmigkeiten kommen kann und die Personen untereinander nicht immer ein einver- nehmliches Zusammenarbeiten an den Tag legen, ist nichts Aussergewöhnliches. Aus diesen Grün- den kommt es auch immer wieder zu Demissionierungen, welche auf ein Verhalten einer anderen Person zurückzuführen sind oder subjektiv gesehen vermeintlich darauf zurückzuführen sind, ohne dass dies bereits strafrechtlich relevant wäre. Die Nachricht des Beschuldigten muss dabei in den Gesamtkontext der Situation eingeordnet und so beurteilt werden. Die sogenannten «Mobbingvorwür- fe» sind deshalb in den Kontext dieses Vereinsklimas einzuordnen. Daraus ergibt sich, dass der Be- schuldigte sich offenbar schlecht behandelt fühlte und es tatsächlich so empfunden hat, dass er nicht freiwillig geht, sondern aufgrund der schlechten Stimmung untereinander, was er mit seinen Äusse- rungen und seiner persönlichen Einschätzung zum Ausdruck brachte. Dies dürfte auch den Empfän- gern klar gewesen sein, welche die Vereinssituation vermutlich auch kannten. Dies begründet aber noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Der Beschuldigte hat ansonsten keine weiteren Aussa- gen getätigt, welche vorliegend als ehrverletzend angesehen werden müssten. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
5 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass für ehrverletzende Äusserungen im Vereinsumfeld keine anderen Massstäbe gälten als im übrigen Lebensbereich. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund eines schlechten Vereinsklimas oder des Verhaltens der Beschwerdeführerin de- missioniert habe. Mit der Aussage, er sei von der Präsidentin «hinaus gemobbt» worden, habe der Beschuldigte nicht bloss seine Gefühlslage geschildert, sondern der Beschwerdeführerin ein konkretes und verwerfliches Verhalten vorgeworfen. Dies habe der Diffamierung der Beschwerdeführerin und der Beeinflussung der be- vorstehenden Vereinswahlen gedient. Mit dem bewussten Mobbingvorwurf habe er der Beschwerdeführerin ein äusserst unfaires und verwerfliches Verhalten gegenü- ber ihren Mitmenschen vorgeworfen. Die zu verfolgende Äusserung betreffe somit zumindest auch die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch. Berück- sichtig werden müsse auch, dass der Adressatenkreis präsumtiv gross gewesen sei. 5.3 Der Beschuldigte schliesst sich der Begründung der Staatsanwaltschaft an. Mass- geblich seien die Wertmassstäbe der Adressaten, welchen die Spannungen inner- halb des Vereins bzw. des Vorstands bekannt gewesen seien. Die Nachricht sei vor diesem Hintergrund als Ausdruck seiner persönlichen Wahrnehmung der Um- stände seines Rücktritts zu verstehen und nicht als Tatsachenbehauptung über die Beschwerdeführerin. Dass die Stimmung anlässlich der Mitgliederversammlung vom 13. September 2025 aufgeheizt und angespannt gewesen sei, sei nicht auf die Nachricht zurückzuführen; die Divergenzen seien bereits vorher hinlänglich be- kannt gewesen. Der Ausdruck einer Gefühlslage stelle keine Tatsachenbehauptung über eine Drittperson oder eine Unterstellung eines bestimmten, unehrenhaften Verhaltens dar. Die Beschwerde sei somit abzuweisen. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen hat. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte kurz vor der Mitgliederversammlung des Vereins vom 13. September 2025 eine WhatsApp-Nachricht an eine unbekannte Anzahl Vereinsmitglieder versandte, in welcher er ausführte, er sei «nicht freiwillig zurückgetreten, sondern von der Präsidentin hinaus gemobbt» worden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Nachricht von den Adressaten vor dem Hintergrund eines bereits bekannten Konflikts innerhalb des Vereins bzw. des Vor- stands gelesen wurde. Jedoch folgt daraus indessen nicht ohne Weiteres, dass der Äusserung jeglicher ehrverletzende Gehalt abgesprochen werden kann. Die inkriminierte Nachricht beschränkt sich nicht auf den Hinweis auf Meinungsver- schiedenheiten innerhalb des Vereins oder auf eine allgemein gehaltene Schilde- rung eines schlechten Vereins- bzw. Vorstandsklimas. Vielmehr wird der Be- schwerdeführerin ausdrücklich vorgeworfen, den Beschuldigten «hinaus gemobbt» zu haben. Die Äusserung knüpft damit an ein konkretes Verhalten einer bestimm- ten Person an und weist dieser die Verantwortung für den Rücktritt des Beschuldig- ten zu. Auch einem Adressaten, welchem die Spannungen innerhalb des Vereins bekannt gewesen sein können, wird damit nicht bloss das Bestehen eines Konflikts
6 mitgeteilt, sondern zugleich aufgezeigt, wer nach Auffassung des Beschuldigten für diesen bzw. dessen Folgen verantwortlich ist. Gestützt auf die aktenkundigen Umstände erscheint eine Strafbarkeit nicht derart klar ausgeschlossen, dass auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung verzichtet werden kann. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO sind damit nicht erfüllt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hat damit ein Strafverfahren zu eröffnen und Beweismittel abzunehmen. Danach wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Beweislage einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Es steht der Staatsanwalt- schaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdekammer bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weite- ren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ob diese Be- stimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen gilt, ist dem- gegenüber weder höchstrichterlich geklärt noch – soweit ersichtlich – Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Auch vorliegend braucht der Frage nicht näher nach- gegangen zu werden, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung eine ge- wisse Zurückhaltung auferlegt und keine Gründe ersichtlich sind oder vorgebracht wurden, welche eine Weisungserteilung aufdrängen (vgl. Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 291+292 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 mit weite- ren Hinweisen sowie BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid]). Es ist demnach auf die Erteilung von expliziten Weisungen zu verzichten. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 ist zurückzuerstatten. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kos- tenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1).
7 7.2.2 Dieser Grundsatz kommt allerdings selbstredend nur zum Tragen, wenn eine Kon- stellation vorliegt, bei welcher die beschuldigte Person einen gesetzlichen An- spruch auf eine Entschädigung erheben kann. Dies kann einerseits bei einem kas- satorischen Urteil der Rechtsmittelinstanz der Fall sein, in welchen nach dem Ge- setzeswortlaut die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ih- re Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben (Art. 436 Abs. 3 StPO), oder an- dererseits, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen kassatorischen Entscheid i.S.v. Art. 436 Abs. 3 StPO, da die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung zwar aufgehoben wird, das Verfahren allerdings nicht an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung, sondern vielmehr zur Einleitung einer Strafuntersuchung zurück- geht. Zudem wird der Beschuldigte gerade nicht freigesprochen bzw. das Verfah- ren gegen ihn eingestellt. Auch wenn vorliegend die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen sind, hat der Beschuldigte nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. 7.2.3 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantra- gen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «un- ter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433). Die obsiegende, anwaltlich vertrete- ne Beschwerdeführerin hat zwar eine Entschädigung beantragt, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sich die Vertretung der Beschwerdeführerin vorbehalten, eine Kostennote einzureichen oder eine sol- che in Aussicht gestellt. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog ist der Beschwerdeführerin demnach keine Entschädigung zuzusprechen.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. September 2025 (BM 25 30252) wird auf- gehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. Die geleistete Sicherheit von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland vom 30. September 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen A.________ an die Hand zu nehmen und voranzutreiben.
E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die first- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3 Am 8. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Be- schuldigten wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede ein. Sie wirft dem Beschul- digten vor, eine WhatsApp-Nachricht an eine unbekannte Anzahl Mitglieder des Vereins «E.________(Vereinsname)» verfasst zu haben, welche offensichtlich be- zwecke, die Beschwerdeführerin weiter in Verruf zu bringen und die Wahlen an der Mitgliederversammlung vom 13. September 2025 im Sinne der Antragssteller zu beeinflussen. Aus der Nachricht ergäben sich ungerechtfertigte und ehrverletzende Vorhalte, wonach sie in ihrer Funktion als Präsidentin des Vereins den Beschuldig-
3 ten gemobbt bzw. ihn aus dem Vorstand «hinaus gemobbt» haben solle. In der in- kriminierten Nachricht wurde Folgendes festgehalten: «Von einigen Tagen hast Du die Einladungsunterlagen für die E.________ (Vereinsname) vom 13.09.2025 erhalten. Was Du wissen musst ich bin nicht freiwillig zurückgetreten, sondern wurde von der Präsidentin hinaus gemobbt. Es wäre schön, wenn Du an der MV teilnehmen könntest. Jede Stimme zählt! Liebe Grüsse […]»
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet einer Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
E. 4.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In objektiver Hinsicht entspricht das Delikt der Verleumdung damit grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetra- gene Äusserung der Wahrheit entspricht oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch
- Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2).
4 Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Be- reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tat- bestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objek- tiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» er- folgt diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise auf ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten. Offenbar gibt es diverse Unstimmigkeiten zwischen den Parteien und gemäss dem Schreiben des Rechtsan- waltes «unschöne Machtspiele» in Bezug auf den Verein bzw. dessen Vorstand. Damit ist aktenkun- dig, dass ein schlechtes Klima zwischen den Vereinsmitgliedern herrscht und die Parteien offenbar nicht mehr zusammenarbeiten können. Es ist damit auch nachvollziehbar, dass in solchen Fällen die jeweiligen Parteien sich von der anderen Partei schlecht behandelt fühlen, ansonsten käme es nicht zu Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen. Dass es in Vereinen und einem Vorstand immer wieder zu Unstimmigkeiten kommen kann und die Personen untereinander nicht immer ein einver- nehmliches Zusammenarbeiten an den Tag legen, ist nichts Aussergewöhnliches. Aus diesen Grün- den kommt es auch immer wieder zu Demissionierungen, welche auf ein Verhalten einer anderen Person zurückzuführen sind oder subjektiv gesehen vermeintlich darauf zurückzuführen sind, ohne dass dies bereits strafrechtlich relevant wäre. Die Nachricht des Beschuldigten muss dabei in den Gesamtkontext der Situation eingeordnet und so beurteilt werden. Die sogenannten «Mobbingvorwür- fe» sind deshalb in den Kontext dieses Vereinsklimas einzuordnen. Daraus ergibt sich, dass der Be- schuldigte sich offenbar schlecht behandelt fühlte und es tatsächlich so empfunden hat, dass er nicht freiwillig geht, sondern aufgrund der schlechten Stimmung untereinander, was er mit seinen Äusse- rungen und seiner persönlichen Einschätzung zum Ausdruck brachte. Dies dürfte auch den Empfän- gern klar gewesen sein, welche die Vereinssituation vermutlich auch kannten. Dies begründet aber noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Der Beschuldigte hat ansonsten keine weiteren Aussa- gen getätigt, welche vorliegend als ehrverletzend angesehen werden müssten. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass für ehrverletzende Äusserungen im Vereinsumfeld keine anderen Massstäbe gälten als im übrigen Lebensbereich. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund eines schlechten Vereinsklimas oder des Verhaltens der Beschwerdeführerin de- missioniert habe. Mit der Aussage, er sei von der Präsidentin «hinaus gemobbt» worden, habe der Beschuldigte nicht bloss seine Gefühlslage geschildert, sondern der Beschwerdeführerin ein konkretes und verwerfliches Verhalten vorgeworfen. Dies habe der Diffamierung der Beschwerdeführerin und der Beeinflussung der be- vorstehenden Vereinswahlen gedient. Mit dem bewussten Mobbingvorwurf habe er der Beschwerdeführerin ein äusserst unfaires und verwerfliches Verhalten gegenü- ber ihren Mitmenschen vorgeworfen. Die zu verfolgende Äusserung betreffe somit zumindest auch die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch. Berück- sichtig werden müsse auch, dass der Adressatenkreis präsumtiv gross gewesen sei.
E. 5.3 Der Beschuldigte schliesst sich der Begründung der Staatsanwaltschaft an. Mass- geblich seien die Wertmassstäbe der Adressaten, welchen die Spannungen inner- halb des Vereins bzw. des Vorstands bekannt gewesen seien. Die Nachricht sei vor diesem Hintergrund als Ausdruck seiner persönlichen Wahrnehmung der Um- stände seines Rücktritts zu verstehen und nicht als Tatsachenbehauptung über die Beschwerdeführerin. Dass die Stimmung anlässlich der Mitgliederversammlung vom 13. September 2025 aufgeheizt und angespannt gewesen sei, sei nicht auf die Nachricht zurückzuführen; die Divergenzen seien bereits vorher hinlänglich be- kannt gewesen. Der Ausdruck einer Gefühlslage stelle keine Tatsachenbehauptung über eine Drittperson oder eine Unterstellung eines bestimmten, unehrenhaften Verhaltens dar. Die Beschwerde sei somit abzuweisen.
E. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen hat. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte kurz vor der Mitgliederversammlung des Vereins vom 13. September 2025 eine WhatsApp-Nachricht an eine unbekannte Anzahl Vereinsmitglieder versandte, in welcher er ausführte, er sei «nicht freiwillig zurückgetreten, sondern von der Präsidentin hinaus gemobbt» worden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Nachricht von den Adressaten vor dem Hintergrund eines bereits bekannten Konflikts innerhalb des Vereins bzw. des Vor- stands gelesen wurde. Jedoch folgt daraus indessen nicht ohne Weiteres, dass der Äusserung jeglicher ehrverletzende Gehalt abgesprochen werden kann. Die inkriminierte Nachricht beschränkt sich nicht auf den Hinweis auf Meinungsver- schiedenheiten innerhalb des Vereins oder auf eine allgemein gehaltene Schilde- rung eines schlechten Vereins- bzw. Vorstandsklimas. Vielmehr wird der Be- schwerdeführerin ausdrücklich vorgeworfen, den Beschuldigten «hinaus gemobbt» zu haben. Die Äusserung knüpft damit an ein konkretes Verhalten einer bestimm- ten Person an und weist dieser die Verantwortung für den Rücktritt des Beschuldig- ten zu. Auch einem Adressaten, welchem die Spannungen innerhalb des Vereins bekannt gewesen sein können, wird damit nicht bloss das Bestehen eines Konflikts
6 mitgeteilt, sondern zugleich aufgezeigt, wer nach Auffassung des Beschuldigten für diesen bzw. dessen Folgen verantwortlich ist. Gestützt auf die aktenkundigen Umstände erscheint eine Strafbarkeit nicht derart klar ausgeschlossen, dass auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung verzichtet werden kann. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO sind damit nicht erfüllt.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hat damit ein Strafverfahren zu eröffnen und Beweismittel abzunehmen. Danach wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Beweislage einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Es steht der Staatsanwalt- schaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdekammer bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weite- ren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ob diese Be- stimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen gilt, ist dem- gegenüber weder höchstrichterlich geklärt noch – soweit ersichtlich – Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Auch vorliegend braucht der Frage nicht näher nach- gegangen zu werden, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung eine ge- wisse Zurückhaltung auferlegt und keine Gründe ersichtlich sind oder vorgebracht wurden, welche eine Weisungserteilung aufdrängen (vgl. Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 291+292 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 mit weite- ren Hinweisen sowie BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid]). Es ist demnach auf die Erteilung von expliziten Weisungen zu verzichten.
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 ist zurückzuerstatten.
E. 7.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kos- tenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1).
E. 7.2.2 Dieser Grundsatz kommt allerdings selbstredend nur zum Tragen, wenn eine Kon- stellation vorliegt, bei welcher die beschuldigte Person einen gesetzlichen An- spruch auf eine Entschädigung erheben kann. Dies kann einerseits bei einem kas- satorischen Urteil der Rechtsmittelinstanz der Fall sein, in welchen nach dem Ge- setzeswortlaut die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ih- re Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben (Art. 436 Abs. 3 StPO), oder an- dererseits, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen kassatorischen Entscheid i.S.v. Art. 436 Abs. 3 StPO, da die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung zwar aufgehoben wird, das Verfahren allerdings nicht an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung, sondern vielmehr zur Einleitung einer Strafuntersuchung zurück- geht. Zudem wird der Beschuldigte gerade nicht freigesprochen bzw. das Verfah- ren gegen ihn eingestellt. Auch wenn vorliegend die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen sind, hat der Beschuldigte nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren.
E. 7.2.3 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantra- gen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «un- ter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433). Die obsiegende, anwaltlich vertrete- ne Beschwerdeführerin hat zwar eine Entschädigung beantragt, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sich die Vertretung der Beschwerdeführerin vorbehalten, eine Kostennote einzureichen oder eine sol- che in Aussicht gestellt. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog ist der Beschwerdeführerin demnach keine Entschädigung zuzusprechen.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. September 2025 (BM 25 30252) wird auf- gehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. Die geleistete Sicherheit von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- Mit Verfügung vom 30. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiier- te Strafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede nicht an die Hand. Ge- gen die Nichtanhandnahme erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 20. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
- Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland vom 30. September 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen A.________ an die Hand zu nehmen und voranzutreiben.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1% Mehrwertsteuerzuschlag). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Dies tat sie mit Einzahlung vom 27. Oktober 2025. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 stellte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach einmaliger Fristerstreckung teilte die Generalstaatsan- waltschaft mit Eingabe vom 26. November 2025 mit, dass sie auf eine Stellung- nahme verzichte. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. De- zember 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird.
- Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die first- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten.
- Am 8. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Be- schuldigten wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede ein. Sie wirft dem Beschul- digten vor, eine WhatsApp-Nachricht an eine unbekannte Anzahl Mitglieder des Vereins «E.________(Vereinsname)» verfasst zu haben, welche offensichtlich be- zwecke, die Beschwerdeführerin weiter in Verruf zu bringen und die Wahlen an der Mitgliederversammlung vom 13. September 2025 im Sinne der Antragssteller zu beeinflussen. Aus der Nachricht ergäben sich ungerechtfertigte und ehrverletzende Vorhalte, wonach sie in ihrer Funktion als Präsidentin des Vereins den Beschuldig- 3 ten gemobbt bzw. ihn aus dem Vorstand «hinaus gemobbt» haben solle. In der in- kriminierten Nachricht wurde Folgendes festgehalten: «Von einigen Tagen hast Du die Einladungsunterlagen für die E.________ (Vereinsname) vom 13.09.2025 erhalten. Was Du wissen musst ich bin nicht freiwillig zurückgetreten, sondern wurde von der Präsidentin hinaus gemobbt. Es wäre schön, wenn Du an der MV teilnehmen könntest. Jede Stimme zählt! Liebe Grüsse […]»
- 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet einer Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
- Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In objektiver Hinsicht entspricht das Delikt der Verleumdung damit grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetra- gene Äusserung der Wahrheit entspricht oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2). 4 Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Be- reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tat- bestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objek- tiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» er- folgt diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
- 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise auf ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten. Offenbar gibt es diverse Unstimmigkeiten zwischen den Parteien und gemäss dem Schreiben des Rechtsan- waltes «unschöne Machtspiele» in Bezug auf den Verein bzw. dessen Vorstand. Damit ist aktenkun- dig, dass ein schlechtes Klima zwischen den Vereinsmitgliedern herrscht und die Parteien offenbar nicht mehr zusammenarbeiten können. Es ist damit auch nachvollziehbar, dass in solchen Fällen die jeweiligen Parteien sich von der anderen Partei schlecht behandelt fühlen, ansonsten käme es nicht zu Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen. Dass es in Vereinen und einem Vorstand immer wieder zu Unstimmigkeiten kommen kann und die Personen untereinander nicht immer ein einver- nehmliches Zusammenarbeiten an den Tag legen, ist nichts Aussergewöhnliches. Aus diesen Grün- den kommt es auch immer wieder zu Demissionierungen, welche auf ein Verhalten einer anderen Person zurückzuführen sind oder subjektiv gesehen vermeintlich darauf zurückzuführen sind, ohne dass dies bereits strafrechtlich relevant wäre. Die Nachricht des Beschuldigten muss dabei in den Gesamtkontext der Situation eingeordnet und so beurteilt werden. Die sogenannten «Mobbingvorwür- fe» sind deshalb in den Kontext dieses Vereinsklimas einzuordnen. Daraus ergibt sich, dass der Be- schuldigte sich offenbar schlecht behandelt fühlte und es tatsächlich so empfunden hat, dass er nicht freiwillig geht, sondern aufgrund der schlechten Stimmung untereinander, was er mit seinen Äusse- rungen und seiner persönlichen Einschätzung zum Ausdruck brachte. Dies dürfte auch den Empfän- gern klar gewesen sein, welche die Vereinssituation vermutlich auch kannten. Dies begründet aber noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Der Beschuldigte hat ansonsten keine weiteren Aussa- gen getätigt, welche vorliegend als ehrverletzend angesehen werden müssten. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass für ehrverletzende Äusserungen im Vereinsumfeld keine anderen Massstäbe gälten als im übrigen Lebensbereich. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund eines schlechten Vereinsklimas oder des Verhaltens der Beschwerdeführerin de- missioniert habe. Mit der Aussage, er sei von der Präsidentin «hinaus gemobbt» worden, habe der Beschuldigte nicht bloss seine Gefühlslage geschildert, sondern der Beschwerdeführerin ein konkretes und verwerfliches Verhalten vorgeworfen. Dies habe der Diffamierung der Beschwerdeführerin und der Beeinflussung der be- vorstehenden Vereinswahlen gedient. Mit dem bewussten Mobbingvorwurf habe er der Beschwerdeführerin ein äusserst unfaires und verwerfliches Verhalten gegenü- ber ihren Mitmenschen vorgeworfen. Die zu verfolgende Äusserung betreffe somit zumindest auch die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch. Berück- sichtig werden müsse auch, dass der Adressatenkreis präsumtiv gross gewesen sei. 5.3 Der Beschuldigte schliesst sich der Begründung der Staatsanwaltschaft an. Mass- geblich seien die Wertmassstäbe der Adressaten, welchen die Spannungen inner- halb des Vereins bzw. des Vorstands bekannt gewesen seien. Die Nachricht sei vor diesem Hintergrund als Ausdruck seiner persönlichen Wahrnehmung der Um- stände seines Rücktritts zu verstehen und nicht als Tatsachenbehauptung über die Beschwerdeführerin. Dass die Stimmung anlässlich der Mitgliederversammlung vom 13. September 2025 aufgeheizt und angespannt gewesen sei, sei nicht auf die Nachricht zurückzuführen; die Divergenzen seien bereits vorher hinlänglich be- kannt gewesen. Der Ausdruck einer Gefühlslage stelle keine Tatsachenbehauptung über eine Drittperson oder eine Unterstellung eines bestimmten, unehrenhaften Verhaltens dar. Die Beschwerde sei somit abzuweisen. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen hat. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte kurz vor der Mitgliederversammlung des Vereins vom 13. September 2025 eine WhatsApp-Nachricht an eine unbekannte Anzahl Vereinsmitglieder versandte, in welcher er ausführte, er sei «nicht freiwillig zurückgetreten, sondern von der Präsidentin hinaus gemobbt» worden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Nachricht von den Adressaten vor dem Hintergrund eines bereits bekannten Konflikts innerhalb des Vereins bzw. des Vor- stands gelesen wurde. Jedoch folgt daraus indessen nicht ohne Weiteres, dass der Äusserung jeglicher ehrverletzende Gehalt abgesprochen werden kann. Die inkriminierte Nachricht beschränkt sich nicht auf den Hinweis auf Meinungsver- schiedenheiten innerhalb des Vereins oder auf eine allgemein gehaltene Schilde- rung eines schlechten Vereins- bzw. Vorstandsklimas. Vielmehr wird der Be- schwerdeführerin ausdrücklich vorgeworfen, den Beschuldigten «hinaus gemobbt» zu haben. Die Äusserung knüpft damit an ein konkretes Verhalten einer bestimm- ten Person an und weist dieser die Verantwortung für den Rücktritt des Beschuldig- ten zu. Auch einem Adressaten, welchem die Spannungen innerhalb des Vereins bekannt gewesen sein können, wird damit nicht bloss das Bestehen eines Konflikts 6 mitgeteilt, sondern zugleich aufgezeigt, wer nach Auffassung des Beschuldigten für diesen bzw. dessen Folgen verantwortlich ist. Gestützt auf die aktenkundigen Umstände erscheint eine Strafbarkeit nicht derart klar ausgeschlossen, dass auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung verzichtet werden kann. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO sind damit nicht erfüllt.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hat damit ein Strafverfahren zu eröffnen und Beweismittel abzunehmen. Danach wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Beweislage einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Es steht der Staatsanwalt- schaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdekammer bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weite- ren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ob diese Be- stimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen gilt, ist dem- gegenüber weder höchstrichterlich geklärt noch – soweit ersichtlich – Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Auch vorliegend braucht der Frage nicht näher nach- gegangen zu werden, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung eine ge- wisse Zurückhaltung auferlegt und keine Gründe ersichtlich sind oder vorgebracht wurden, welche eine Weisungserteilung aufdrängen (vgl. Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 291+292 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 mit weite- ren Hinweisen sowie BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid]). Es ist demnach auf die Erteilung von expliziten Weisungen zu verzichten.
- 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 ist zurückzuerstatten. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kos- tenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). 7 7.2.2 Dieser Grundsatz kommt allerdings selbstredend nur zum Tragen, wenn eine Kon- stellation vorliegt, bei welcher die beschuldigte Person einen gesetzlichen An- spruch auf eine Entschädigung erheben kann. Dies kann einerseits bei einem kas- satorischen Urteil der Rechtsmittelinstanz der Fall sein, in welchen nach dem Ge- setzeswortlaut die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ih- re Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben (Art. 436 Abs. 3 StPO), oder an- dererseits, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen kassatorischen Entscheid i.S.v. Art. 436 Abs. 3 StPO, da die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung zwar aufgehoben wird, das Verfahren allerdings nicht an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung, sondern vielmehr zur Einleitung einer Strafuntersuchung zurück- geht. Zudem wird der Beschuldigte gerade nicht freigesprochen bzw. das Verfah- ren gegen ihn eingestellt. Auch wenn vorliegend die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen sind, hat der Beschuldigte nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. 7.2.3 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantra- gen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «un- ter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433). Die obsiegende, anwaltlich vertrete- ne Beschwerdeführerin hat zwar eine Entschädigung beantragt, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sich die Vertretung der Beschwerdeführerin vorbehalten, eine Kostennote einzureichen oder eine sol- che in Aussicht gestellt. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog ist der Beschwerdeführerin demnach keine Entschädigung zuzusprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. September 2025 (BM 25 30252) wird auf- gehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. Die geleistete Sicherheit von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 497 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren werden Verleumdung, übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. September 2025 (BM 25 30252)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiier- te Strafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede nicht an die Hand. Ge- gen die Nichtanhandnahme erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 20. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland vom 30. September 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen A.________ an die Hand zu nehmen und voranzutreiben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1% Mehrwertsteuerzuschlag). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Dies tat sie mit Einzahlung vom 27. Oktober 2025. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 stellte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach einmaliger Fristerstreckung teilte die Generalstaatsan- waltschaft mit Eingabe vom 26. November 2025 mit, dass sie auf eine Stellung- nahme verzichte. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. De- zember 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die first- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Am 8. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Be- schuldigten wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede ein. Sie wirft dem Beschul- digten vor, eine WhatsApp-Nachricht an eine unbekannte Anzahl Mitglieder des Vereins «E.________(Vereinsname)» verfasst zu haben, welche offensichtlich be- zwecke, die Beschwerdeführerin weiter in Verruf zu bringen und die Wahlen an der Mitgliederversammlung vom 13. September 2025 im Sinne der Antragssteller zu beeinflussen. Aus der Nachricht ergäben sich ungerechtfertigte und ehrverletzende Vorhalte, wonach sie in ihrer Funktion als Präsidentin des Vereins den Beschuldig-
3 ten gemobbt bzw. ihn aus dem Vorstand «hinaus gemobbt» haben solle. In der in- kriminierten Nachricht wurde Folgendes festgehalten: «Von einigen Tagen hast Du die Einladungsunterlagen für die E.________ (Vereinsname) vom 13.09.2025 erhalten. Was Du wissen musst ich bin nicht freiwillig zurückgetreten, sondern wurde von der Präsidentin hinaus gemobbt. Es wäre schön, wenn Du an der MV teilnehmen könntest. Jede Stimme zählt! Liebe Grüsse […]» 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet einer Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In objektiver Hinsicht entspricht das Delikt der Verleumdung damit grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetra- gene Äusserung der Wahrheit entspricht oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch
- Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2).
4 Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Be- reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tat- bestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objek- tiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» er- folgt diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise auf ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten. Offenbar gibt es diverse Unstimmigkeiten zwischen den Parteien und gemäss dem Schreiben des Rechtsan- waltes «unschöne Machtspiele» in Bezug auf den Verein bzw. dessen Vorstand. Damit ist aktenkun- dig, dass ein schlechtes Klima zwischen den Vereinsmitgliedern herrscht und die Parteien offenbar nicht mehr zusammenarbeiten können. Es ist damit auch nachvollziehbar, dass in solchen Fällen die jeweiligen Parteien sich von der anderen Partei schlecht behandelt fühlen, ansonsten käme es nicht zu Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen. Dass es in Vereinen und einem Vorstand immer wieder zu Unstimmigkeiten kommen kann und die Personen untereinander nicht immer ein einver- nehmliches Zusammenarbeiten an den Tag legen, ist nichts Aussergewöhnliches. Aus diesen Grün- den kommt es auch immer wieder zu Demissionierungen, welche auf ein Verhalten einer anderen Person zurückzuführen sind oder subjektiv gesehen vermeintlich darauf zurückzuführen sind, ohne dass dies bereits strafrechtlich relevant wäre. Die Nachricht des Beschuldigten muss dabei in den Gesamtkontext der Situation eingeordnet und so beurteilt werden. Die sogenannten «Mobbingvorwür- fe» sind deshalb in den Kontext dieses Vereinsklimas einzuordnen. Daraus ergibt sich, dass der Be- schuldigte sich offenbar schlecht behandelt fühlte und es tatsächlich so empfunden hat, dass er nicht freiwillig geht, sondern aufgrund der schlechten Stimmung untereinander, was er mit seinen Äusse- rungen und seiner persönlichen Einschätzung zum Ausdruck brachte. Dies dürfte auch den Empfän- gern klar gewesen sein, welche die Vereinssituation vermutlich auch kannten. Dies begründet aber noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Der Beschuldigte hat ansonsten keine weiteren Aussa- gen getätigt, welche vorliegend als ehrverletzend angesehen werden müssten. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
5 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass für ehrverletzende Äusserungen im Vereinsumfeld keine anderen Massstäbe gälten als im übrigen Lebensbereich. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund eines schlechten Vereinsklimas oder des Verhaltens der Beschwerdeführerin de- missioniert habe. Mit der Aussage, er sei von der Präsidentin «hinaus gemobbt» worden, habe der Beschuldigte nicht bloss seine Gefühlslage geschildert, sondern der Beschwerdeführerin ein konkretes und verwerfliches Verhalten vorgeworfen. Dies habe der Diffamierung der Beschwerdeführerin und der Beeinflussung der be- vorstehenden Vereinswahlen gedient. Mit dem bewussten Mobbingvorwurf habe er der Beschwerdeführerin ein äusserst unfaires und verwerfliches Verhalten gegenü- ber ihren Mitmenschen vorgeworfen. Die zu verfolgende Äusserung betreffe somit zumindest auch die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch. Berück- sichtig werden müsse auch, dass der Adressatenkreis präsumtiv gross gewesen sei. 5.3 Der Beschuldigte schliesst sich der Begründung der Staatsanwaltschaft an. Mass- geblich seien die Wertmassstäbe der Adressaten, welchen die Spannungen inner- halb des Vereins bzw. des Vorstands bekannt gewesen seien. Die Nachricht sei vor diesem Hintergrund als Ausdruck seiner persönlichen Wahrnehmung der Um- stände seines Rücktritts zu verstehen und nicht als Tatsachenbehauptung über die Beschwerdeführerin. Dass die Stimmung anlässlich der Mitgliederversammlung vom 13. September 2025 aufgeheizt und angespannt gewesen sei, sei nicht auf die Nachricht zurückzuführen; die Divergenzen seien bereits vorher hinlänglich be- kannt gewesen. Der Ausdruck einer Gefühlslage stelle keine Tatsachenbehauptung über eine Drittperson oder eine Unterstellung eines bestimmten, unehrenhaften Verhaltens dar. Die Beschwerde sei somit abzuweisen. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen hat. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte kurz vor der Mitgliederversammlung des Vereins vom 13. September 2025 eine WhatsApp-Nachricht an eine unbekannte Anzahl Vereinsmitglieder versandte, in welcher er ausführte, er sei «nicht freiwillig zurückgetreten, sondern von der Präsidentin hinaus gemobbt» worden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Nachricht von den Adressaten vor dem Hintergrund eines bereits bekannten Konflikts innerhalb des Vereins bzw. des Vor- stands gelesen wurde. Jedoch folgt daraus indessen nicht ohne Weiteres, dass der Äusserung jeglicher ehrverletzende Gehalt abgesprochen werden kann. Die inkriminierte Nachricht beschränkt sich nicht auf den Hinweis auf Meinungsver- schiedenheiten innerhalb des Vereins oder auf eine allgemein gehaltene Schilde- rung eines schlechten Vereins- bzw. Vorstandsklimas. Vielmehr wird der Be- schwerdeführerin ausdrücklich vorgeworfen, den Beschuldigten «hinaus gemobbt» zu haben. Die Äusserung knüpft damit an ein konkretes Verhalten einer bestimm- ten Person an und weist dieser die Verantwortung für den Rücktritt des Beschuldig- ten zu. Auch einem Adressaten, welchem die Spannungen innerhalb des Vereins bekannt gewesen sein können, wird damit nicht bloss das Bestehen eines Konflikts
6 mitgeteilt, sondern zugleich aufgezeigt, wer nach Auffassung des Beschuldigten für diesen bzw. dessen Folgen verantwortlich ist. Gestützt auf die aktenkundigen Umstände erscheint eine Strafbarkeit nicht derart klar ausgeschlossen, dass auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung verzichtet werden kann. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO sind damit nicht erfüllt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hat damit ein Strafverfahren zu eröffnen und Beweismittel abzunehmen. Danach wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Beweislage einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Es steht der Staatsanwalt- schaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdekammer bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weite- ren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ob diese Be- stimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen gilt, ist dem- gegenüber weder höchstrichterlich geklärt noch – soweit ersichtlich – Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Auch vorliegend braucht der Frage nicht näher nach- gegangen zu werden, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung eine ge- wisse Zurückhaltung auferlegt und keine Gründe ersichtlich sind oder vorgebracht wurden, welche eine Weisungserteilung aufdrängen (vgl. Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 291+292 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 mit weite- ren Hinweisen sowie BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid]). Es ist demnach auf die Erteilung von expliziten Weisungen zu verzichten. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 ist zurückzuerstatten. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kos- tenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1).
7 7.2.2 Dieser Grundsatz kommt allerdings selbstredend nur zum Tragen, wenn eine Kon- stellation vorliegt, bei welcher die beschuldigte Person einen gesetzlichen An- spruch auf eine Entschädigung erheben kann. Dies kann einerseits bei einem kas- satorischen Urteil der Rechtsmittelinstanz der Fall sein, in welchen nach dem Ge- setzeswortlaut die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ih- re Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben (Art. 436 Abs. 3 StPO), oder an- dererseits, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen kassatorischen Entscheid i.S.v. Art. 436 Abs. 3 StPO, da die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung zwar aufgehoben wird, das Verfahren allerdings nicht an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung, sondern vielmehr zur Einleitung einer Strafuntersuchung zurück- geht. Zudem wird der Beschuldigte gerade nicht freigesprochen bzw. das Verfah- ren gegen ihn eingestellt. Auch wenn vorliegend die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen sind, hat der Beschuldigte nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. 7.2.3 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantra- gen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «un- ter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433). Die obsiegende, anwaltlich vertrete- ne Beschwerdeführerin hat zwar eine Entschädigung beantragt, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sich die Vertretung der Beschwerdeführerin vorbehalten, eine Kostennote einzureichen oder eine sol- che in Aussicht gestellt. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog ist der Beschwerdeführerin demnach keine Entschädigung zuzusprechen.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. September 2025 (BM 25 30252) wird auf- gehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. Die geleistete Sicherheit von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.